Schulsport Hamburg

Durchführungshinweise 2011/2012

(alphabetisch geordnet):
Ansprechpartner der Bäder und der Schulen:

Die Ansprechpartner in den zuständigen Bädern BLH und VAF finden Sie hier.
Benennen Sie bitte eine Ansprechpartnerin/einen Ansprechpartner Ihrer Schule und
teilen Sie den Namen der Person Ihrem zuständigen Bad auf dem Formular
Klassenmeldung mit.
Die Ansprechpartner sprechen sich bei auftretenden Fragen oder Problemen ab.

Aufsicht über die Schülerinnen und Schüler und Hausrecht:

Beim obligatorischen Schwimmunterricht werden die Schülerinnen und Schüler von den Schwimmlehrerinnen oder -lehrern BLH bzw. VAF am Badeingang in Empfang genommen. Anhand der von der Schule ausgefüllten Teilnehmerliste/Klassenliste, die von der Begleitperson an die Schwimmlehrkraft/-kräfte der BLH oder VAF übergeben wird, ist die Vollzähligkeit festzustellen. Nach dem Schwimmunterricht werden die Schülerinnen und Schüler wieder zum Ausgang des Schwimmbades geleitet und von der Begleitperson wieder in Empfang genommen.

Die Begleitpersonen können sich während der Schwimmzeit im Schwimmbad aufhalten. Sie können auf freiwilliger Basis und in Absprache mit den Beschäftigten des Schwimmbades sowie den Eltern der Schülerinnen und Schüler die Schwimmlehrer unterstützen.
Die Ausübung des Hausrechts und die allgemeine Verkehrssicherungspflicht obliegen  BLH und VAF. Den Anordnungen des Personals der BLH und des VAF im Rahmen des Hausrechts ist Folge zu leisten.

Begleitung der Schülerinnen und Schüler auf dem Weg zum und vom Schwimmbad:

Grundschüler und -schülerinnen sind auf dem Weg zum Schwimmbad und vom Schwimmbad zurück zur Schule von geeigneten Personen (§ 31 (2) SG) zu begleiten. Die Schulleitungen wählen geeignete Personen aus. Hierunter sind Personen zu verstehen, die nach Überzeugung des Schulleiters in Kenntnis der zu betreuenden Klasse und des Weges zur Schwimmstätte dazu in der Lage sind, die Schülerinnen und Schüler zu beaufsichtigen. Die Begleitpersonen sollten eine Erste-Hilfe Befähigung nachweisen können. Pro Klasse ist mindestens eine Begleitperson vorzusehen.
Die Schulen erhalten für die Begleitung von Grundschulklassen zum obligatorischen Schwimmunterricht einen Pauschalbetrag von 20 Euro pro Klasse und Schwimmzeit - bei 18 Schwimmzeiten somit 360 Euro pro Schwimmklasse und Schuljahr. Der Betrag wird den Schulen zu Beginn des Schuljahres durch das Referat V 24 im Selbstbewirtschaftungsfonds der Schulen zugewiesen. Die Abrechnung erfolgt wie bei Neigungskursen/Hausaufgabenhilfe. Es wird gebeten, möglichst viertel- oder halbjährlich abzurechnen.


Erkrankte sowie vom Schwimmunterricht befreite Schülerinnen und Schüler:

Schülerinnen und Schüler, die aus Krankheitsgründen nicht am Schwimmunterricht teilnehmen oder aus anderen Gründen vom Schwimmunterricht befreit sind, verbleiben in der Schule. Dies gilt auch für Schülerinnen und Schüler, die ihre Schwimmsachen vergessen haben.

Information der Schüler und Eltern der Schwimmklassen:

BLH und VAF haben Informationsschreiben an die Schüler und Eltern der Schwimmklassen vorbereitet und werden die Schreiben bzw. Broschüren den Schulen in der 26. Kalenderwoche zusenden. Bitte sorgen Sie für eine Verteilung an die Schwimmklassen in Ihrer Schule.

Organisation in der Grundschule und in Klasse 6:

Die Grundschulen entscheiden im Rahmen ihrer Selbstverantwortung, ob sie den Schwimmunterricht in Klasse 3 oder Klasse 4 durchführen. Es schwimmen in der Regel gleichzeitig zwei Grundschulklassen im Schwimmbad. Die beiden Grundschulklassen werden von drei Schwimmlehrkräften unterrichtet. Dadurch kann der Schwimmunterricht den Vorkenntnissen und dem Leistungsstand der Schüler angepasst werden. In einigen Bädern kann aus räumlichen Gründen nur eine Klasse Schwimmunterricht erhalten. In diesen Fällen wird die Klasse geteilt, es kommen zwei Schwimmlehrkräfte zum Einsatz.
In den sechsten Klassen wird pro Klasse eine Schwimmlehrkraft eingesetzt. Eine Zusammenlegung von mehr als zwei Klassen für eine Schwimmzeit ist nicht zulässig.

Pünktlichkeit der Klassen:

Bitte stellen Sie sicher, dass die Schülerinnen und Schüler pünktlich im Bad erscheinen, um die Schwimmzeiten optimal nutzen zu können. Unterrichtsbeginn in Badebekleidung ist jeweils zur vollen Stunde.

Schwimmbegleitung der I- und IR-Klassen.

Die I- und IR-Klassen werden von Lehrkräften/Erziehern/Sozialpädagogen der Schulen begleitet. Die Lehrkräfte der Schulen unterstützen die Schwimmlehrkräfte BLH und VAF beim Schwimmunterricht der I- und IR-Kinder, bei Erfordernis auch im Wasser. Hierzu sind rechtzeitige Absprachen zwischen den Lehrkräften der Schulen und den Schwimmlehrkräften BLH/VAF notwendig. BLH und VAF bitten um eine Kontaktaufnahme rechtzeitig vor dem Start des Schwimmunterrichts.

Schülerbeförderung:

Klassen, für die eine Beförderung durch die BSB geregelt ist, sind im Belegungsplan fett gekennzeichnet. Es hat sich im letzten Schuljahr bewährt, dass Schulen eine Busbeförderung in eigener Verantwortung beim HVV oder privaten Busbetreibern organisieren. In diesen Fällen können Schulen Fahrtkosten, die den Schüleranteil übersteigen (zurzeit 1,90 Euro), aus dem Selbstbewirtschaftungsfonds der Schule begleichen.


Teilnehmende Klassen und Schulen:

Am obligatorischen Schwimmunterricht nehmen die Klassenstufen drei oder vier der staatlichen Grundschulen und die Klassenstufe sechs der allgemeinbildenden staatlichen Schulen verpflichtend teil. Der Schwimmunterricht wird von Schwimmlehrkräften der Bäderland Hamburg GmbH und des Vereins Aktive Freizeit durchgeführt. Der Unterricht ist unentgeltlich.
Die Schülerinnen und Schüler der Sprachheilschulen, Förderschulen und speziellen Sonderschulen (Körperbehinderte, Geistigbehinderte, Blinden- und Sehbehinderte, Schwerhörige und Gehörlose) erhalten weiterhin obligatorischen Schwimmunterricht durch die Lehrkräfte der genannten Schulen. Diesen Schulen werden Schwimmzeiten in den Bädern der Bäderland Hamburg GmbH oder anderen Bädern durch die Behörde zugewiesen.
Die Regelung für Schulen, die bisher unter Berücksichtigung der Entfernung in den Bädern Over und Barsbüttel Schwimmunterricht erteilt haben, bleibt weiter bestehen.

Umfang des Schwimmunterrichts:

Die Schülerinnen und Schüler erhalten ein halbes Jahr lang Schwimmunterricht. Vertraglich vereinbart sind 18 Schwimmzeiten. Dies lässt sich aufgrund des kurzen 2. Schulhalbjahres 2011/12 nicht umsetzen. Es werden zusätzliche Termine am Ende des 1. Halbjahres 2011/12 sowie im Schuljahr 2012/13 angeboten. Eine Schwimmzeit beträgt 60 Minuten und beinhaltet 45 Minuten Wasserzeit und 15 Minuten für das Duschen und Umziehen.

Unfallschutz/ Haftung der Begleitpersonen:

Unfallversicherungsschutz der Begleitpersonen:
Begleitpersonen, die Schülerinnen und Schüler auf ihrem Weg zur Schwimmstätte begleiten, sind während dieser Zeit gesetzlich unfallversichert. Erleiden sie einen Unfall, leistet die Unfallkasse-Nord (UKN) die Heilbehandlung und ggf. Maßnahmen zur Rehabilitation sowie Renten. Sachschäden werden nicht ersetzt. Die UKN leistet kein Schmerzensgeld.
Haftung der Begleitpersonen:
Begleitpersonen, die für die Schule Schülerinnen und Schüler zur Schwimmstätte begleiten, genießen die gleichen Haftungsprivilegien wie Lehrkräfte.

Landesinstitut für Lehrerbildung und Schulentwicklung
Sport

Moorkamp 7-9
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LIS 1
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